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Der Zutritt zum Welser Lesefest ist kostenlos, freiwillige Spenden sind erbeten

Registrierung & 3-G-Regel
für das Welser Lesefest
gesetzlich vorgeschrieben

Kulturveranstaltungen sind derzeit unter folgenden Auflagen möglich:

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Registrierung

3-G-Zutrittsregelung

keine Maskenpflicht

keine Mindestabstandsregelung

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Aufgrund der steigenden Coronazahlen kann sich bis zum Veranstaltungstag die Verordnung ändern. Deshalb bitte direkt am 14. August über die vorgeschriebenen Maßnahmen informieren. Wir bitten um Verständnis, dass wir zum Schutz und Sicherheit aller BesucherInnen, KünstlerInnen, AutorInnen, AusstellerInnen und all unseren fleißigen HelferInnen unsere Verantwortung ernst nehmen und unserer Pflicht als Veranstalter bezüglich Kontrolle 3-G-Zutrittsregel und Registrierung ohne Ausnahme nachkommen. Deshalb bitte zu den Registrierungsstellen kommen, den gültigen 3-G-Nachweis bereithalten, Kontaktdaten bekanntgeben und Festivalband abholen. Ab da unbeschwert, sicher und dennoch bedacht die Zeit vor Ort genießen. Vielen Dank!

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Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde, Magistrat der Stadt Wels

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REGISTRIERUNG

Zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung sind vor Ort Registrierungspoints eingerichtet. Hier wird der Nachweis der 3-G-Regl geprüft und folgende Daten erhoben:

  • Vor- und Familiennamen sowie

  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse
     

Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

 

Nach Registrierung und Prüfung des 3-G-Nachweises werden Festivalbänder ums Armgelenk gegeben, womit ersichtlich ist, dass alle Vorgaben erfüllt sind.

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Auf Verlangen sind die Besucherkontaktdaten der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950 zur Verfügung zu stellen. Die Daten müssen durch den Veranstalter LIRAU - Der LiteraturRaum für die Dauer von 28 Tagen ab dem 14. August 2021 aufbewahrt werden. Anschließend werden sie vernichtet.

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Die Datenerhebung und Speicherung erfolgt gemäß § 5c Abs 3 Epidemiegesetz 1950, BGBI Nr. 186/1950 idgF iVm §17COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBI II Nr. 214/2021 idgF, welche Rechtsgrundlagen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO sind.

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Die 3-G-Zutrittsregelung des Landes OÖ (Stand: 18.7.21)

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GETESTET:

  • Selbsttest mit QR-Code des Landes - 24 Stunden

  • Antigen-Schnelltest in der Teststraße

    • in den öffentlichen Teststraßen - 48 Stunden

    • Selbsttest unter Beaufsichtigung in den Gemeinden - 48 Stunden

  • PCR-Test (inkl. Gurgeltests) - 72 Stunden

    Testnachweise ab Vollendung des 12. Lebensjahres

 

GEIMPFT:

Wer mit dem Impfstoff Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca oder Johnson & Johnson (Janssen-Cilag) geimpft ist, für den gelten folgende Bestätigungen:

  • gelber Impfpass - mit Chargenetikett oder Chargennummer

  • Impfkärtchen - mit Chargenetikett oder Chargennummer

  • Ausdruck aus ELGA / E-Impfpass (Handysignatur, Apotheke, niedergelassene Ärzte oder Ärztinnen)

  • grüner Pass
     

Gültigkeitsdauer:

  • Erstimpfung für drei Monate ab dem 22. Tag oder

  • Zweitimpfung für neun Monate ab der Erstimpfung oder

  • bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (derzeit Johnson & Johnson) für neun Monate ab dem 22. Tag nach der Impfung oder

  • wenn 21 Tage vor der Impfung eine Infektion aufgetreten ist (Nachweis durch positiven PCR-Test (Nachweis über neutralisierenden Antikörpertest) gilt eine Frist von neun Monaten ab der Impfung

 

GENESEN:

  • Absonderungsbescheid (Bescheiddatum), ärztliche Bestätigung oder Nachweis § 4 Abs. 18 EpiG: max. für 6 Monate gültig

  • neutralisierender Antikörpertest: max. 3 Monate gültig

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